Wir helfen Ihnen.
Schnell, professionell und kompetent.
Zusammen mit unseren Kollegen und Partnern bilden wir ein starkes Netzwerk und können Ihnen so mit geballtem Know-how ein umfassendes Leistungsportfolio in den Bereichen Gutachten, Qualitätssicherung und Sicherheitstechnik anbieten.
Mit unseren vielseitigen Kenntnissen und erfolgreichen Konzepten helfen wir zielorientiert zu handeln und richtige Entscheidungen zu treffen.
Unser Team arbeitet für Sie nachhaltig, gewinnbringend und stets mit gewissenhaftem Einsatz. Kurzfristige Lösungen sind unsere Stärke, so ebnen wir effektiv und effizient Ihren Weg zum Erfolg.
Alexander Dupp
Tischlermeister
Bachelor Professional im Tischlerhandwerk
Schon als kleiner Bub‘ bin ich im großelterlichen Fensterbaubetrieb begeistert um die Maschinen gesprungen. So war meine berufliche Ausrichtung recht früh vorgezeichnet und schließlich kein Wunder, dass ich bereits mit 21 Jahren die Meisterprüfung als Tischler ablegte. Ich arbeitete in allen Bereichen des Fensterbaus von der Produktion bis zur Montage. Ganz besonders beschäftigte mich schon zu dieser Zeit die Konstruktion und Herstellung von einbruch- und beschusshemmenden Fenstern und Türen.
Nachdem ich über drei Jahre gezielt zahlreiche Lehrgänge und Studiengänge besucht habe, u. a. in den renommierten Einrichtungen Akademie des Handwerks Schloss Raesfeld und dem ift in Rosenheim, wurde ich mit 30 Jahren von der Handwerkskammer Koblenz zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Tischlerhandwerk
bestellt.
Kurze Zeit später erfolgte die öffentliche Bestellung und Vereidigung für das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk.
Seit 2015 bin ich International zertifiziert und zugelassen nach DIN EN ISO / IEC 17024 für Schäden an Gebäuden, Teilgebiet Fenster, Türen, vorgehängte Fassaden und Beweissicherung.
Im November 2017 legte ich zudem die erforderliche Prüfung zum Sachkundigen für kraftbetätigte Türen und Tore ab.
Ausbildung zum Tischler
2002 Meisterprüfung im Tischlerhandwerk bei der Handwerkskammer Koblenz
Von 2006 bis 2014 im Vorstand und im Gesellenprüfungsausschuss der Tischlerinnung Westerwaldkreis
Von 2008 bis 2013 Vorsitzender des Ausschusses Fenster und Fassade im Fachverband Leben Raum Gestalten Rheinland-Pfalz
Von 2008 bis 2013 Mitglied im Bundesfachbeirat Fenster und Fassade beim Bundesverband BHKH in Berlin
Mitglied des Exekutivrats und Vorsitzender des techn. Beirates im Bundesverband Pro Holzfenster, auch mit Sitz in Berlin
Seit 2009 Mitarbeit im Arbeitskreis Fenster beim Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks in Hadamar
Von 2010 bis 2013 Vorsitzender des Bundesfachbeirats Fenster und Fassade bei Tischler Schreiner Deutschland in Berlin
Von 2011 bis 2014 stv. Obermeister der Tischlerinnung Westerwald
Mitglied im Fachausschuss Einbruchschutz beim Bundesverband Rollladen und Sonnenschutz
Seit 2010 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Tischlerhandwerk
Seit 2013 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Rollladen und Sonnenschutztechniker-Handwerk
2. Vorsitzender und Resort-Leitung Fenster / Fassade / Einbruchschutz beim IfGA Köln
Obmann und stellvertretender Vorsitzender im Leistungsverbund sicherer Liegenschaften (GSW NRW) für den Bereich Fenster, Türen, Durchdringungen.
Freier Dozent für Weiterbildungsseminare an der Gewerblichen Akademie für Glas-, Fenster- und Fassadentechnik Karlsruhe
Von der Handwerkskammer Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Tischlerhandwerk und das Rollladen und Sonnenschutztechniker-Handwerk. Gerichtlich vereidigter Sachverständiger für Fenster, Türen, Tore, Rollläden, Sonnen- und Insektenschutz in Luxemburg.
Int. zertifiziert und zugelassen nach DIN EN ISO/ IEC 17024 für Schäden an Gebäuden, Teilgebiet Fenster, Türen, Wintergärten, Tore, vorgehängte Fassaden und Beweissicherung.
Sachverständiger für das Tischlerhandwerk, Fenster, Türen, Tore, Rollläden sowie Sonnen- und Insektenschutz
Sachkundiger für kraftbetätigte Türen und Tore
Unsere Werte und Überzeugungen
„Den Wert eines Unternehmens machen nicht Gebäude und Maschinen und auch nicht seine Banknoten aus. Wertvoll an einem Unternehmen sind nur die Mitarbeiter, die darin arbeiten und der Geist, mit dem sie es tun."
Gehen Sie auf "Nummer Sicher"
eine Sanierungsmaßnahme, einen Neubau, einen kompletten Um- oder Anbau?
schon Angebote für die einzelnen Gewerke von unterschiedlichen Firmen vorliegen?
aber nicht, ob Sie auch alles 1:1 angeboten bekommen haben, was Sie angefragt haben?
unzufrieden mit abgeschlossenen Arbeiten?
Wir sprechen offen mit Ihnen über das, was Sie erwarten können.
Nur so können wir auch langfristig auf Ihr Vertrauen setzen.
Ihre Anliegen werden absolut vertraulich behandelt.
Jedes Gespräch mit Ihnen ist für uns wertvoll.
Wo auch immer Sie das Gespräch mit uns suchen: Wir sind für Sie da!
Was immer so gemacht wurde, muss nicht das Beste sein oder richtig sein. Deshalb suchen wir kontinuierlich nach neuen und innovativen Wegen die Dienstleistungen für Sie zu verbessern.
Bausteine für eine erfolgreiche Zusammenarbeit
Mit einer Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 16775:2015 erhält der Sachverständige einen national, europaweit und international anerkannten Nachweis über das hohe Niveau und die Aktualität seines Sachverständigenbüros.
Die Europäische Norm legt Mindestanforderungen an Sachverständigenleistungen fest, die von Einzelpersonen und/oder Zusammenschlüssen von Sachverständigen für ihre Auftraggeber erbracht werden.
Sie bescheinigt ihm seine ordnungsgemäße Arbeit mit hohem Anspruch und zeigt, dass er die regelmäßigen Überwachungen und Arbeitsproben positiv abschließt. Zukünftig wird die Bezeichnung: (ESP = Expertise Service Providers) in der Fachöffentlichkeit aber auch beim Verbraucher angemessen berücksichtigt werden.
Somit verfügt das bereits europaweit tätige Kollegen- und Expertenteam um Alexander Dupp über ein anspruchsvolles Kompetenz-Zertifikat, das als zuverlässiger Indikator für hochklassiges Qualitätsmanagement, Aktualität und Unabhängigkeit wegweisend ist.
Die europaweit anerkannte Personenzertifizierung auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17024 ist heute eine der besten Kriterien um die Kompetenz eines Sachverständigen prüfen zu können.
Über die ISO/IEC 17024 ist es möglich, dass Qualifikationen und Anforderungen von Sachverständigen weltweit anerkannt und vergleichbar sind. Gerade deshalb nimmt diese Zertifizierung auch in Deutschland an Bedeutung zu. Aufgrund ihrer internationalen Anerkennung und Bedeutung geht man in Fachkreisen davon aus, dass diese Zertifizierung in einigen Jahren auch die öffentliche Bestellung ablösen wird.
Die internationale Norm ISO/IEC 17024 hat eine weltweite Gültigkeit. Im Jahr 2003 wurde sie als Europäische Norm (EN ISO/IEC 17024) übernommen und kurz darauf auch als Deutsche Norm (DIN EN ISO/IEC 17024) festgeschrieben. Ein Sachverständiger, der durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert wurde, genießt damit eine internationale Anerkennung seiner Kompetenz.
Nach den Vorgaben der ISO/IEC 17024 müssen die zertifizierten Sachverständigen ihr Fachwissen kontinuierlich erweitern und aktualisieren. Daneben müssen in der Regel Gutachten und andere Nachweise bei der Zertifizierungsstelle eingereicht werden. Auftraggeber und Gerichte können deshalb davon ausgehen, dass ein auf der Grundlage der ISo/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger auch über ein fundiertes und aktuelles Wissen und entsprechende praktische Erfahrungen als Sachverständiger verfügt.
Veröffentlichung über Gleichstellung der Sachverständigen
Im deutschsprachigen Raum ist zu wenig bekannt, dass es eine gesetzlich verankerte Gleichstellung von Sachverständigen gibt. Viele europäische Normen und Richtlinien stehen zwar im Fokus der Aufmerksamkeit, nur im Bereich des Deutschen Sachverständigenwesens wird die gültige Gesetzgebung Europas noch nicht genügend realisiert.
Daher bringen wir an dieser Stelle den Abdruck einer Mitteilung des European Committee for Quality Assurance (EUC):
Durch die gesetzliche Verankerung des zertifizierten Sachverständigen in diversen Deutschen Gesetzen, hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Gesetzgebung in deutsches Recht umgesetzt. Mit der Umsetzungsrichtlinie: Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht [BGBL. 12009 S. 20911] und dem Streichen von Hinweisen auf die öffentliche Bestellung in einigen Gesetzen [zum Beispiel BewG, lnvG, PfandBGI] hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung der Europäischen Union reagiert, die europaweite Qualifikation von Sachverständigen über eine Norm zu regeln. Damit hat sich die EU explizit gegen die Übernahme des Deutschen Modells "öffentliche Bestellung" und für einen freien Markt entschieden. Über die europaweite Anerkennung der Norm EN ISO/IEC 17024 hat die EU das in Deutschland geltende Monopol der Kammern bei der Zulassung von Sachverständigen endgültig gebrochen. Damit ist einer Gleichstellung des nach ISO 17024 zertifizierten und des öffentlich bestellten Sachverständigen gegeben.
In Fachkreisen rechnet man damit, dass die Beauftragung von zertifizierten Sachverständigen (gem. DIN EN ISO/IEC 17024) in Zukunft weiter zunimmt Die gesetzliche Gleichstellung von öffentlich bestellten und zertifizierten Sachverständigen einerseits und die hohen Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17024 andererseits, garantieren einen kompetenten und fachlich hoch qualifizierten Sachverständigen. Gerichte und Auftraggeber können mit gutem Gewissen einen zertifizierten Sachverständigen [DIN EN ISO/IEC 17024) beauftragen, denn hinter dieser Bezeichnung steht ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Also der Sachkunde und der persönlichen Eignung.
Der zertifizierte Sachverständige muss gegenüber der nach DIN EN ISO/IEC 17024 arbeitenden Zertifizierungsstelle seine fachliche und persönliche Kompetenz regelmäßig nachweisen.
Dies geschieht meist über Ausbildungsnachweise, Zeugnisse oder Arbeitsproben, die der Antragsteller der Zertifizierungsstelle vorlegen muss. Nach Erfüllung dieser Eingangsvoraussetzungen muss sich der Sachverständige einer oder mehrerer Prüfungen stellen, um auch dort seine Sachkunde nachzuweisen. Nach der Zertifizierung überwacht die Zertifizierungsstelle den Kandidaten durch Arbeitsproben, Weiterbildungsnachweise oder andere Maßnahmen. Dies garantiert, dass der gemäß ISO 17024 zertifizierte Sachverständige von seinem Niveau und von der Aktualität seines Fachwissens höchsten Ansprüchen genügt.
Quelle: Zeitschrift Fassadentechnik 05/2016 Seite: 40
Die Preise für alle unsere Dienstleistungen sind Gewerk und aufwandsbezogen bzw richten sich je nach Bausumme und genauem Leistungsumfang.
ALS SACHVERSTÄNDIGE DÜRFEN WIR KEINE RECHTSBERATUNG DURCHFÜHREN.
Wir arbeiten mit vielen Rechtsanwaltskanzleien zusammen, darunter zahlreiche Fachanwälte, die sich ihrem Problem annehmen und sie individuell beraten.
Wir stellen gerne den Kontakt her.
Je höher die Qualitätsanforderungen an das Baumaterial und an die Bauausführung sind, desto größer ist das Maß an Überwachung, das der Architekt aufbringen muss Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten sind in der Regel schwierige bzw. risikoträchtige Arbeiten. Zu Gunsten des Auftraggebers kann hinsichtlich der Schlüssigkeit des Vortrags eines Schadensersatzanspruches gegen den bauaufsichtsführenden Architekten der Beweis des ersten Anscheins gelten Dieser Anscheinsbeweis kann sich aufgrund der Art, Schwere, Erkennbarkeit und des Ausmaßes der Ausführungsmängel ergeben.
In einem solchen Fall muss der Auftraggeber nur die sichtbaren Symptome der Baumängel darlegen, die den Anscheinsbeweis begründen; der Architekt muss dann den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er seinerseits
substantiiert darlegt, was er an Überwachungstätigkeit verrichtet hat Glasfassadenkonstruktionen sind für die Dichtigkeit eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung.
Es handelt sich um ein besonders schadensträchtiges Gewerk, das deshalb der gesteigerten Überwachung durch den bauleitenden Architekten bedarf.
Der Architekt kann sich dann nicht auf eine bloße äußere Sichtkontrolle der gelieferten Fassadenelemente verlassen. Erforderliche Kenntnisse muss sich ein bauleitender Architekt ggf. durch Hinzuziehung
eines Sonderfachmannes verschaffen
In Folge einige relevante Gerichtsurteile zur Bauaufsicht:
Einfache Arbeiten (handwerkliche Selbstverständlichkeiten) muss der Bauaufsichtsführende nicht überwachen
Vgl. OLG München, Urteil vom 09.07.2013 – 28 U 4652/12; IBR 2013, 691
Ziel der Bauüberwachung ist nicht nur der reibungslose Bauablauf, sondern auch die Kontrolle, ob die Bauausführung den vertraglichen Vereinbarungen und den allgemeinen Regeln der Technik entspricht. Gleichzeitig umfasst sie zumindest die Überwachung risikobehafteter Arbeiten und Koordinierungspflichten.
Der Bauüberwacher haftet für Ausführungsmängel an den von ihm zu überwachenden Gewerken. Er hat aber nicht für die Beseitigung von Mängeln an solchen Arbeiten einzustehen, die er nicht überwachen musste, da sie einfach sind.
Er muss aber Mängel auch an nicht überwachungspflichtigen Arbeiten bei der Abnahme feststellen und haftet insoweit, als durch das Übersehen bei der Abnahme ein weitergehender Schaden entstehen würde.
Bestimmte Arbeiten/ Situationen erfordern eine gesteigerte Bauaufsicht
Vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.01.2014 – 7 U 159/12; IBRRS 2014, 0627
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauabschnitt schwierig und kritisch ist, wird eine gesteigerte Bauaufsicht erforderlich. Die Durchführung von Sanierungs- und Mauerwerksabdichtungsarbeiten an einem
Altbau sind als solch ein kritischer Bauabschnitt anzusehen. In diesem Fall kann sich der Architekt nicht darauf berufen, dass es nicht seine Aufgabe sei, handwerkliche Selbstverständlichkeiten zu überwachen, denn aufgrund der schwierigeren Situation im Einzelfall liegt dann ja gerade keine handwerkliche Selbstverständlichkeit mehr vor.
Im vorliegenden Fall hätte es sich dem Architekten als Selbstverständlichkeit aufdrängen müssen, bei dem alten Gebäude der Frage der Tragfähigkeit des Putzuntergrundes nachzugehen und zu überprüfen. Für die Zurechnung des Schadens ist es ausreichend, dass das Verhalten des Architekten hierfür mitursächlich geworden ist.
Gefahrträchtige Leistungen = Gesteigerte Bauaufsicht
Vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2013 – 1 U 295/12; IBR 2013, 756
Auch gefahrträchtige Leistungen führen zu einer gesteigerten Überwachungspflicht!
Abdichtungsarbeiten sind solch ein besonders gefahrträchtiges Gewerk. Bei grob mangelhaften Ausführungen spricht zu Gunsten des darlegungs- und beweisbelasteten Bauherrn der Beweis des ersten Anscheins für eine fehlerhafte Bauüberwachung
Gewichtige Leistungen = besondere Bauaufsicht
Vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2013 – 12 U 122/12; IBRRS 2013, 1139
Ebenso erfordern gewichtige Ausführungsarbeiten eine besonderen Aufsicht durch den bauleitenden Architekten!
Isolierungsarbeiten an Gebäuden sind solche gewichtigen Arbeiten, da eine ordnungsgemäß funktionierende Wärmedämmung wirtschaftliche und wertsteigernde Bedeutung hat und eine unzureichende Wärmedämmung regelmäßig zu erheblichen Energieverlusten führt.
Die Beweislast für eine aufgrund eines Planungs- und/oder Überwachungsverschuldens mangelhafte Architektenleistung trifft erst nach Abnahme den Auftraggeber
Gewichtige Leistungen = besondere Bauaufsicht
Vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 13.03.2013 – 16 U 123/12; IBR 2013, 352
An den Architekten sind bei der Erfüllung des Leistungsbilds „Bauüberwachung" erhebliche Anforderungen zu stellen. Der Architekt muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objektes mit den jeweiligen Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen und mit den anerkannten Regeln der Technik achten. Die ständige Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle ist nicht unbedingt nötig.
Vielmehr kann er sich bei einfachen Arbeiten regelmäßig auf die Zuverlässigkeit der Bauausführung verlassen, wenn er nicht Anlass zur besonderen Kontrolle hat. Jedoch: Bei wichtigen Bauvorgängen, die für die Erreichung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind, ist die Aufsicht durch den Architekten stets erforderlich.
Ebenso ist es bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein höheres Mängelrisiko aufweisen.
Gewichtige Leistungen = besondere Bauaufsicht
Vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2013 – 12 U 79/13
Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B 2006 grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.
BGH mit Urteil vom 14.11.2017, Az. VII ZR 65/14
Der Geschädigte ist nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schaden- gutachtens zu beauftragen. Ein vom Gutachter in Relation zur Schadens- höhe berechnetes Honorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB von der leistungspflichtigen Versicherung zu erstatten.
BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Bei Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen darf sich ein Verkehrsunfallgeschädigter damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.
Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. (Rn. 7).
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13, juris
"Im Prozess vorgelegte Privatgutachten sind substantiierter Parteivortrag, der bei der Bewertung anderer, insbesondere gerichtlicher Gutachten nicht übergangen werden darf. Der Richter ist vielmehr verpflichtet, sich mit ihnen sorgfältig zu befassen."
BGH, Urteil vom 17.10.2001 – IV. ZR. 205/00
Privatgutachten zur Erschütterung eines Gerichtsgutachtens – Kostenerstattung
"Die zur Widerlegung oder Erschütterung eines Gerichtsgutachtens aufgewendeten Kosten für ein während des Rechtsstreits eingeholtes Privatgutachten sind als notwendige Kosten erstattungsfähig. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob das Privatgutachten im Rechtsstreit verwertet wurde."
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2001 – 8. W. 481/01 – BauR 2002, 665
Ein wichtiger Bestandteil unserer täglichen Arbeit ist die Mitwirkung und Mitarbeit als Mitglied in folgenden Verbänden und Institutionen:
Ganz nach dem Motto „In jedem Kind wächst die Zukunft und blüht die Hoffnung“ ist es für uns eine Herzensangelegenheit den Kindergarten und die Grundschule über deren Fördervereine ganz besonders in diesen Pandemie dominierten Zeiten zu unterstützen und den Kindern eine Freude zu bereiten.
Es ist uns eine sehr große Freude das Kinder und Jugendhaus Funk in Runkel unterstützt zu haben.
Die leuchtenden Kinderaugen haben uns auf einen Schlag den ganzen Jahresstress vergessen lassen.
Sachverständigenbüro
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TELZTechnisches Entwicklungs- und Leistungszentrum für Fenster, Türen, Tore und Rollläden
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